Die Selbstbestimmung der Frau* ist unantastbar – Für ein liberales Abtreibungsrecht!

Als Sozialdemokrat stehen ich für die Gesellschaft der Freien und Gleichen ein. Ich will einen freiheitlichen Rechtsstaat, der diesem Ziel zuhilfe gereicht. Das betrifft auch die sensiblen und höchstpersönlichen Lebensbereiche. So wichtig uns der Schutz jedes – auch des ungeborenen – Lebens ist, so wichtig ist mir auch die Selbstbestimmtheit der Frau*.

 

Vorbemerkungen

In den letzten Monaten ist viel über das bundesdeutsche Abtreibungsrecht diskutiert worden. In der Debatte ging es dabei vor allem über die Abschaffung des Informationsverbotes für Ärzte, also die Streichung von §219a StGB. Doch auch über 219a hinausgehend stigmatisiert das Strafgesetzbuch Frauen*, die sich gegen eine Schwangerschaft entscheiden, weil es Schwangerschaftsabbrüche erst einmal als rechtswidrig einstuft und dafür nur in Ausnahmefällen ablässt. Ich sage: Das ist nicht mehr zeitgemäß! Ich fordere: Ein liberales Abtreibungsrecht, das Aufklärung und Sicherheit für betroffene Frauen* sicherstellt und gleichzeitig ungeborenes Leben schützt! Dazu braucht es eine empathischere Rechtsgebung, die sich an den konkreten Lebenssituationen der Frauen* orientiert und diese nicht länger einem übergeordnetem eigenen Werteverständnis unterordnet.

 

Eine Reform von §218ff

In §218 StGB werden Schwangerschaftsabbrüche pauschal als strafbare Rechtsbrüche definiert. Erst in den folgenden Abschnitten werden Ausnahmen zugestanden und Szenarien genannt, in denen zumindest von Straffreiheit ausgegangen werden kann. Das wollen wir ändern. Deswegen fordere ich die Streichung des bestehenden §218 und eine gleichzeitige Änderung von §218a.

So hieße in §218a (1) StGB statt „der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn „ein Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich möglich, wenn“. Eine ähnliche Formulierung würde auch für §218a (2) StGB, der überdies durch den Satz: „Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat“ ergänzt wird, gefunden. §218a (4) wäre zu streichen. In §218b (1) wird der 4. Aufzählungspunkt gestrichen.

 

Schutz der Schwangeren, Schutz des ungeborenen Lebens

Unter §218 StGB können auch Schwangerschaftsabbrüche verstanden werden, die gegen den Willen der schwangeren Person geschehen – Beispielsweise, wenn das ungeborene Kind durch einen tätlichen Angriff auf die Mutter stirbt. Diese Straftaten, vor denen Schwangere ebenso wie ihre ungeborenen Kinder selbstverständlich mit aller Stärke des Rechtsstaates zu schützen sind, müssen selbstverständlich klar definiert Teil des Strafgesetzbuches fallen. Sie gehören jedoch nicht in die Schwangerschaftsabbruch-Paragraphen, denn es geht hier nicht um das Beenden der Schwangerschaft sondern um das Töten eines ungeborenen Kindes! Es ist deswegen eine Formulierung zu finden, unter der dieser Straftatbestand unter §227 StGB – Körperverletzung mit Todesfolge – gefasst werden kann.

 

#wegmit219a

Auch das, was unter §219 StGB versammelt ist, steht einer selbstbestimmten Frauen*rechtspolitik entgegen. Ich fordere deswegen die Streichung von §219 (1) StGB ggf. unter Beibehaltung von §219 (2) StGB. Zu einer selbstbestimmten Frauen*rechtspolitik gehört aber selbstverständlich auch die Informationsfreiheit. Deswegen muss es Ärzt*innen möglich sein, Patient*innen darüber zu informieren, welche Leistungen sie in ihren Praxen anbieten. Dazu zählt auch das Durchführen von Schwangerschaftsabbrüchen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen. §219a StGB verbietet, das belegt seine Interpretation durch die Gerichte, genau dies. Darum fordern wir auch weiterhin seine ersatzlose Streichung! §219b ist ggf. in die Ergänzung des §227 StGB einzubringen.

 

Schlussbemerkungen

Durch die aufgeführten Änderungen stünde am Anfang der Rechtsgebung über Schwangerschaftsabbrüche unter welchen Umständen diese erlaubt sind. Es würde eine generelle Frist geschaffen, im Rahmen derer völlig legal abgetrieben werden könnte und so die Selbstbestimmung der schwangeren Person angestrebt. Außerdem würde durch die geschilderte Umkehrung der Stigmatisierung von Frauen* entgegen getreten. Es entstünde ein liberales Abtreibungsrecht, über dessen weitere Ausgestaltung in der Folgezeit immer wieder diskutiert werden könnte.